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Satzung

 
 

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

 

 
  Der Verein führt den Namen
Name des Vereins
und hat seinen Sitz
in Eglharting
 
  Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

(Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB)
§ 21 BGB Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts

 
 

 

§ 2
Zweck des Vereins

 

 
 
a) Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
 
 

 

§ 3
Geschäftsjahr

 

 
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 

 

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern

 

 
  Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 
 

 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

 

 
  Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht die Austrittserklärung nicht mindestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das kommende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
 
 

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 
 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 
 

 

§ 7
Beiträge der Mitglieder

 

 
 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

 
 

 

§ 8
Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

 
  Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt;
2. der Vereinsausschuss;
3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1:  Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1., 2. und 3. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1 Sportwart, 1 jugendleiter, 1 Damenleiterin und 1 Pistolenreferent. Der 1. und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.


Zu 2:  Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Zu 3:  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte
  a) des 1.Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  b) des Schriftführers;
  c) des Kassiers über die Jahresrechnung;
  d) der Rechnungsprüfer;
  e) des Sportwartes.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen.
6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schrittführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 
 

 

§ 9
Auflösung des Vereins

 

 
 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 
 


Eglharting, 10. Mai 1993

 
 


 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg am 15.02.1977, Band VI Nr. 206
 
 


Satzungsneufassung eingetragen im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ebersberg unter VR 186 am 05.07.1993

Amtsgericht Ebersberg
-Registergericht-

gez. Hirsch
Rechtspfleger